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Mahnbescheid für Geldforderungen (§688 ff. ZPO):

Mahnbescheid beantragen: http://www.online-mahnantrag.de (Es wird evtl. noch ein Formular benötigt)
1) Die Kosten des Mahverfahrens muß grundsätzlich der Schuldner tragen soweit er sich bei Antragstellung des Mahnverfahrens in Verzug befindet. Um den Schuldner in Verzug zu setzen ist gemäß §286 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich maximal eine Mahnung notwendig, die allerdings rechtssicher zugestellt sein muß (Siehe auch Mahnung und andere Willenserklärungen rechtssicher zustellen auf dieser Internetseite). In vielen Fällen ist gar keine Mahnung notwendig, siehe §286 Abs. 2 und 3 BGB. Der Mahnbescheid wirkt jedoch auch wie eine rechtssicher zugestellte Mahnung aufgrund dessen der Schuldner in Verzug gerät (Zahlt er dann nicht unverzüglich wird er ebenfalls die Kosten des Mahnverfahrens tragen müssen).
2) Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung des darin geltend gemachten Geldanspruches für 6 Monate gemäß §701 ZPO (Nach Zustellung des Mahnbescheides hat man also 6 Monate Zeit den Vollstreckungsbescheid zu beantragen).
3) Wird nach Zustellung des Mahnbescheides nicht gezahlt und kein Widerspruch erhoben, kann ein Vollstreckungsbescheid (erfolgte Teilzahlungen sind im Vollstreckungsbescheid anzugeben) beantragt werden (§699, 700 ZPO).
4) Für den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid besteht kein Anwaltszwang unabhängig von der Höhe der Forderung (§13 RPflG, §20 Nr. 1 RPflG) .
5) Wichtig ist im Mahnbescheidsantrag die Individualisierung und ausreichende Beschreibung des Anspruchs. Zb: Nicht nur: ''Schadenersatz aus Kaufvertrag'', sondern ''Schadenersatz aus Kaufvertrag gemäß meines Schreibens/Mahnung vom ....'' oder "Rückforderung aus Versteigerungsplattform Angebot Nr. xxxxxx vom ...."
6) Mit einem Mahnverfahren kann auch eine in einigen Ländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) erforderliche außergerichtliche Streitschlichtung umgangen werden (§ 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO).
7) Für die Zuständigkeit des Mahngerichtes ist der Wohnsitz bzw. Firmensitz des Antragsteller (Gläubiger) entscheidend (§§ 689, 703 d ZPO) Zuständiges Mahngericht. Außerdem ist im Mahnbescheid noch das Gericht anzugeben das für die Sache im Fall einer Klage zuständig ist. Das ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Schuldners §13 ZPO Teil 2 Gerichtsstand.

Basiszinssatz
für die Berechnung der Verzugszinsen §288 BGB
Muster des Mahnbescheidsantragsformulars in NRW (Widerspruchsvordruck), die gültigen und ungültigen Fassungen und amtliche Ausfüllhinweise.

Der Mahnbescheid kostet eine halbe Gerichtsgebühr §11 (Nr. 1110) GVG gemäß Gerichtskostentabelle aber mindestens 23 EUR.
Wenn ein Anwalt beauftragt wird den Mahnantrag zu stellen, dann rechnen sich Rechtsanwaltsgebühren
gemäß §13 RVG/Nr. 3305(Mahnbescheid);3308(Vollstreckungsbescheid) VV-RVG und die Auslagenpauschale Nr. 7002 (max. 20 EUR) VV-RVG hinzu.
Für einen Mahnbescheid mit einer Forderung von zB. 300, 600, 1500, 3000, 5000 EUR sind das für das Mahnverfahren;Vollstreckungsverfahren folgende Gebühren zu zahlen (Für einen Mandanten).
In der Tabelle sind nur einige Werte Beispielhaft herausgegriffen. In Wirklichkeit ergibt sich eine feinere Abstufung. 300 EUR ist jedoch die kleinste Bemessungsgrundlage:
Forderung bis EUR:
300
600
1500
5000
Gerichtsgebühren:
23.00; 0,00
23,00; 0,00
32,50; 0,00
60,50; 0,00
Rechtsanwaltsgebühren:
25,00; 12,50
45,00; 22,50
105,00; 52,50
301,00; 150,50
Auslagen des Anwaltes:
5,00; 2,50
9,00; 4,50
20,00; 0,00
20,00; 0,00
Mwst. zu Anwaltsgebühren:
5,70; 2,85
10,26; 5,13
23,75; 9,98
60,99; 28,60
Gesamt:
58,70; 17,85
87,26; 32,13
181,25; 62,48
442,49; 179,10

Am 01.08.2013 haben sich die Gebühren geändert (§34 GKG) http://www.mahngerichte.de/scripts/gebuehr2013.php :
Forderung bis EUR:
500
1000
1500
5000
Gerichtsgebühren:
32.00; 0,00
32,00; 0,00
35,50; 0,00
73,00; 0,00
Rechtsanwaltsgebühren:
45,00; 22,50
80,00; 40,00
115,00; 57,50
303,00; 151,50
Auslagen des Anwaltes:
9,00; 4,50
16,00; 4,00
20,00; 0,00
20,00; 0,00
Mwst. zu Anwaltsgebühren:
10,26; 5,13
18,24; 8,36
25,65; 10,93
61,37; 28,79
Gesamt:
96,26; 32,13
146,24; 52,36
196,15; 68,43
457,37; 180,29


Mahnung und andere Willenenserklärungen rechtssicher zustellen:

Die sichere Zustellung von Willenserklärungen: 123Rechtsberater
Die sichere Zustellung von Willenserklärungen: answer24.de
Fax und Recht - eine unendliche Geschichte: JurPC Web-Dok. 23/1998, Abs. 1 - 43 OK-Vermerk beim Absender kein Anscheinsbeweis für den Eingang des Faxes beim Empfänger: Brandenburgisches OLG 4U132/07 vom 05.03.2008 Einspruch gegen Versäumnisurteil per Telefax: JurPC Web-Dok. 73/1998, Abs. 1 – 42 E-Mails: Vor Gericht nur - Schall und Rauch: http://www.contentmanager.de/magazin/artikel_354.html
E-Mails vor Gericht nur mit elektronischer Signatur (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 10 A 11741/05.OVG): http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/3422121.html

Fax an Gericht nur mit Unterschrift OLG Köln vom 10.12.2003, 10 U 96/03
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Gerichte bei der Übersendung bestimmter Schriftsätze über ein herkömmliches Telefaxgerät eine zuvor auf dem Orginal aufgebrachte eigenhändige Unterschrift des Anwalts verlangen, während für die Übersendung direkt aus dem Computer eine eingescannte Unterschrift genügt. BVerfG 1 BvR 110/07 vom 18.04.2007; NJW 2007, 3117; BRAK Mitteilungen 6/2007 15.12.2007 Seite 258


Vermieter muß Einschreiben abholen LG Lündeburg 6S96/08, demgemäß wird ein Einschreiben als zugegangen eingestuft, wenn der Empfänger auch am zweiten Werktag nach der Benachrichtigung das Schreiben nicht rechtzeitig abholt hat. Entscheidend sei in solchen Fällen immer, dass eine Kündigung oder Betriebskostenabrechnung fristgerecht bei der Gegenseite angekommen ist. Herr Wüstefeld vom DMB: Wenn der Empfänger eines Übergabe-Einschreibens im Urlaub ist und das Überbabe-Einschreiben nicht rechtzeitig abholt, dann gilt es nicht als zugegangen. Daher ist es ratsam den Empfänger vorher anzurufen und ihn darauf hinzuweisen, dass in den nächsten Tagen eine Kündigung kommt. Der Absender trägt das Risiko, dass das Schreiben rechtzeitig abgeholt wird.
Bei Nachzahlungsaufforderungen gegenüber dem Mieter kommt es nicht auf das Datum des Poststempels an. Der Vermiteter muß sicherstellen und nachweisen können, dass eine Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter fristgerecht vorgelegen hat. BGH VIII ZR 107/08


Einschreiben sind rechtlich wertlos 16.08.2008:
Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.
Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering. Das Argument des Amtsrichters: Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.


Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!, 19.02.2009

Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realitätsnähe (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw. 19.06.2008 - 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit hält der Senat den Beweis für erbracht.
Doch Vorsicht: Der Empfänger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das dürfte allerdings eher eine theoretische Möglichkeit sein.
Endgültige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anhängig ist ((Az. IV ZR 233/08).