Die richterliche Befangenheit am AG-Minden, LG-Bielefeld und am OLG-Hamm:
Richter Husmann, Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner AG-Minden, Richter Glashörster,
Richter Vizepräsident Dodt LG Bielefeld.
In der dortigen Rechtsbeugermafia ist wohl der einzige
Befangenheitsgrund den man geltend machen kann die richterliche
Bezeichnung des Beschuldigten als 'Querlulant' (OLG Frankfurt/Main
13.08.2002, AZ: 1 W 23/01)
Die im folgenden
aufgeführten Befangenheitsgründe sind auch in ihrer Gesamtheit gemäß
dem AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm ausdrücklich "nichts
anderes als vollkommen haltlose und vollkommen sinnlose und nichts
anderes als die kostbare Zeit der Justiz verschwendende
Befangenheitsgründe!".
In
folgenden 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 (EV) und 21C245/03
(Hauptsacheverfahren zur EV) wurde von einer nicht anwaltlich vertretenen Person am AG-Minden einen
Befangenheitsantrag gegenüber Richter Husmann gestellt. Der
Antrag ist 3 mal am AG-Minden, zweimal im Abhilfeverfahren am
AG-Minden (von Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner) und 3 mal
in der Beschwerde am LG Bielefeld (von Richter Glashörster,
Vizepräsident Dodt) abgewiesen worden.
Die Gegenseite
hat den Beklagten mit folgenden in der Bundesrepublik einmaligen Antrag in
allen 3 Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen sich gar nicht
mehr für alle Zukunft an Diese wenden zu dürfen. Antrag der
Gegenseite:
„...den Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes..., zu unterlassen, die Klägerin,
deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x,
anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder
e-mails zukommen zu lassen.“
Das
ganze basiert aufgrund von Unterlassungsschreiben wegen
Wettbewerbswidrigkeiten und Schadenersatzforderungen und
darausfolgenden Mahnungen (4 Schreiben innerhalb von 2 Monaten), die
der Beklagte der Gegenseite selbst ohne Anwalt zugesandt hat. Auch
aufgrund seiner Schreiben hat er alle Prozeße auch in denen er
anwaltlich nicht vertreten war gegenüber der Gegenseite gewonnen (1
Unterlassungsverfahren, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus
Wettbewebsverletzung, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus einer
zurückgezogenen Klage (aufgrund eines Prozeßbetruges) der Gegenseite
und eine Widerklage der Gegenseite) wobei er der Gegenseite wie das LG
ausführte ua. so Kostensparend tätig war, das es billiger wirklich
nicht geht und der Gegenseite durch sein Verhalten tausende von Euro
eingespart worden sind im Gegensatz zu deren eigenem Anwalt.
Hinzukommend hat die Gegenseite auch noch eine Menge Geld gespart, denn
da er teilweise anwaltlich nicht vertreten war und daher keine
Anwaltskosten entstanden sind, die ihm die Gegenseite auch noch hätte
ersetzen müssen.
Aufgrund des Kontaktverbotes konnten vom Beklagten
ein Unterlassungsverfahren und ein Schadenersatzverfahren nicht mehr
weiter verfolgt werden, da er dazu ja der Gegenseite hätte
Schriftstücke zukommen lassen müssen. Nachdem die Verfügung
aufgehoben worden war, waren sämtliche Ansprüche verjährt
(kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß UWG).
Wir lernen:
Am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm darf man der Gegenseite nicht zuvorkommend und Kostensparend tätig sein.
Einige der von Beklagten geltend gemachten
Befangenheitsgründe:
Stetiges lautstarkes
Gebölke in der Verhandlung von Richter Husmann gegenüber
der anwaltlich nicht vertretenen Prozeßpartei 21C347/02:
"Ihre
Schriftsätze kann man zu 95% vergessen!"
"Träumen
Sie mal weiter!"
Lautstarke Drohung: "Dann ist aber was
los!!!" (Wenn sich der Beklagte noch einmal an die Klägerin
wendet)
"Ich will Sie hier nur rechtlich korrekt beraten...!"
(Aufgrund der rechtlich korrekten Beratung bin ich dann von ihm
selbst verurteilt worden).
Befangenheit ja, wenn der Richter
eine Ihr günstige tatsächliche Begründung oder
Verhaltensweise an die Hand gibt. ...oder wenn er sich so äußert,
daß man befürchten muß, er werde Gegengründen
gegenüber nicht mehr aufgeschlossen sein (BFH BB 85,
2160).
Befangenheit ist gegeben bei unsachlichen Randbemerkungen
zu Schriftsätzen der Partei OLG Hamburg FamRZ 88, 633
Laustarkes
drängen zur Klageerledigung obwohl die anwaltlich nicht
vertretene Partei eine Entscheidung wünscht.
Eine
Entscheidung 21C347/02, die die Klage aufgrund einer Aussage einer
Prozeßpartei erledigt wobei aber nicht im geringsten
Klageerledigung (aufgrund der Aussage) stattgefunden hat. (Die Klage
kann auch durch gemeinsame Erledigterklärung für Erledigt
erklärt werden, jedoch spricht das dafür das es tatsächlich
so stattgefunden hat wie von der nicht anwaltlich vertretenen
Prozeßpartei behauptet außer das es eine vom Gericht
anwesende Referendarin als Zeugin gibt und andere Gründe die
dafür sprechen).
Wird den Beteiligten durch die Bitte des
Gerichts nahegelegt, die Hauptsache für erledigt zu erklären,
obwohl dies nur eine von mehreren prozessualen Möglichkeiten für
sie darstellt, so wird ihnen das falsche Bild vermittelt, daß
die Vornahme dieser prozessualen Handlung vorgeschrieben sei. Dadurch
kann für einen Beteiligten der Eindruck entstehen, der Richter
sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt und wolle ihn
deshalb zu einem entsprechenden prozessualen Verhalten veranlassen,
so daß ein Antrag des Beteiligten auf Ablehnung des Richters
wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. (NJW 1983,901)
Befangenheit ja, die Fürsorgepflicht steht nicht über
der Parteiherrschaft, Baumbach/Lauterbach §42 Rn 38
Die
große Richter Husmann Lüge:
Im Verfahren 21C347/02 hat
Richter Husmann folgendes zu Protokoll genommen, welches vom Beklagten
nicht geändert werden durfte obwohl er etwas anderes erklärt
hat:
"Der Beklagte erklärt auf Fragen des Gerichts:
In dem angesprochenen Mahnverfahren gegen die Klägerin habe ich
inzwischen die Klage begründet; dies Verfahren ist beim Amtsgericht
Lübbecke anhängig; dort wird die Klägerin durch Rechtsanwalt B.
vertreten; demgemäß werde ich in jenem Verfahren nur noch mit dem
Rechtsanwalt der Klägerin korrespondieren. Wegen des von mir gerügten
Wettbewerbsverstoßes der Klägerin werde ich gegen sie Klage erheben.
Insofern wird dort auch keine vorprozessuale Korrespondenz mehr
erfolgen."
Vorstehende Erklärung soll gemäß der
Entscheidung von Richter Husmann im Urteil ein Schuldeingeständnis
im Sinne des Antrages der Gegenseite sein.
Ich sehe nur eine Tatsachenerklärung darüber was für ein Stand in 2 mit
der Gegenseite geführten rechtlichen Außeinandersetzungen gegeben ist.
Ein Zugeständnis dass sich der Beklagte gänzlich nicht mehr an die
Gegenseite für alle Zukunft und er sich auch nicht mehr für alle
Zukunft an den Ehemann der Gegenseite wenden wird kann ich nicht
erkennen.
(In einer gegen die Gegenseite beantragten Strafanzeige wegen Abgabe
einer falschen eidesstattlichen Versicherung erklärt die Staatsanwältin
Sandra Veit aus Bielefeld und die Oberstaatsanwältin ? aus Hamm, dass
es sich bei der vorstehende Protokollerklärung ganz genau um eine
solche Zusicherung auch bezüglich des Ehemannes handelt. Das sich aus
dem Verfahren 21C347/02 ergeben hat, dass ein entsprechender Anspruch
gegenüber dem Ehemann nicht gegeben ist was auch in den
Entscheidungsgründen steht, sei Bedeutungslos, weil sich das aus
vorstehender Protokollerklärung eindeutig ergibt. Die Zeugenaussage von
Richter Husmann, das ich die Klägerin auch zukünftig anschreiben könne
so oft ich wolle sei nicht verwertbar, da diese aus einem
Befangenheitsverfahren stammt, das abgelehnt worden ist. Wenn die
Staatsanwaltschaft nun Richter Husmann als Zeuge vorgeladen hätte,
hätte er dann nicht das gleiche ausgesagt oder sind die richterlichen
Zeugenaussagen aus Befangenheitsverfahren die abgelehnt worden sind von
Richtern stets gelogen? Wenn Richter in Befangenheitsverfahren selbst
Zeuge bezüglich ihrer Befangenheit sind und stets lügen, dann
verwundert auch wiederum nicht, das alle Befangenheitsverfahren
automatisiert abgewiesen werden müssen. Allerdings stellen Lügen in
richterlichen dienstlichen Stellungnahmen als Zeugenaussage einen
Befangenheitsgrund dar. Somit ist gemäß der Staatsanwältin Sandra Veit
und der Oberstaatsanwältin ? aus Hamm mindestens ein Befangenheitsgrund
gegeben und mein Antrag in unzulässiger Weise abgelehnt worden.
Demgemäß können auch richterliche Zeugenaussagen aus
Befangenheitsverfahren, die unzulässigerweise abgelehnt worden sind
nicht verwertet werden).
Hinzukommend
habe ich die Protokollerklärung gar nicht abgegeben, diese hat
allein Richter Husmann formuliert und trotz meines Protestes in das
Protokoll aufgenommen ohne, dass ich diese ändern durfte und hat
auch noch in das Protokoll extra aufgenommen, dass diese von mir
genehmigt worden ist. Ich wollte diese gerichtliche angeordnete
Protokollerklärung nicht an das Protokoll aufgenommen wissen, weil ich
mir schon
gedacht habe, das Richter Husmann mir aus dieser im Sinne des
Antrages der Gegenseite völligen sinnlosen Erklärung ein
Zugeständnis basteln will um mich unrechtmäßigerweise
zu verurteilen, weil es anders aufgrund der aus dem Antrag der
Gegenseite folgenden
Grundrechtsverletzungen gar nicht möglich ist.
In seiner
dienstlichen Äußerung im gleichen Verfahren erklärt
Richter Husmann folgendes:
"...und der Beklagte äußerte unverständlicherweise noch, er könne nach wie vor die Klägerin anschreiben, so oft er wolle."
(Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus dem schriftlichen Vorverfahren).
Wie was jetzt?
Ich
weiß nicht was daran unverständlich ist. Er hat es doch
ganz genau verstanden und weiß es auch noch Tage nach der
Verhandlung. Ganz genau habe ich auch im schriftlichen Vorverfahren
stets erklärt, dass ich mich mit allen meinen berechtigten
Ansprüchen auch weiterhin an die Gegenseite wenden werde.
Meine
in dem Verfahren vorstehend gemachte Aussage, die Richter Husmann in seiner
dienstlichen Äußerung zugibt ist jedoch auch aufgrund
einer Protokollberichtigung von mir nach Entscheidung von Richter
Husmann nicht in das Protokoll aufgenommen worden, weil es unwichtig
für die Verhandlung ist. Nach Richter Husmann seiner
Entscheidung ist meine Erklärung aber von so großer
Bedeutung, das diese genau das Gegenteil von dem aussagt, weswegen
mich Richter Husmann verurteilt hat. Daher muß
meine gegenteilige Erklärung auch unverständlich sein, weil
das Handeln von Richter Husmann kann man sonst sicherlich schon unter
dem Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß §339 StGB
subsumieren.
Desweiteren stellte Richter Husmann später fest, das auch komplett alle
seine eigenen Aussagen keine wesentlichen Ereignisse einer mündlichen
Verhandlung darstellen (Was erzählt ein Richter dann in einer
mündlichen Verhandlung wohl alles an Unsachlichkeit?) und daher nicht
in das Protokoll aufzunehmen sind also auch nicht die Aussagen von ihm
aus denen sich eine Befangenheit ergibt.
Protokollaufnahme:
„Was für die Entscheidung oder das sonstige
Verhandlungsergebnis wesentlich wurde oder werden kann, gehört
in das Protokoll. Das Gericht sollte die Bitten um Protokollierung
aber großzügig erfüllen,... . Bei einem Streit
darüber ob ein Richter nach §42 ZPO als befangen anzusehen
sei, ist eine ausführliche Protokollierung oft besser als eine
ausführliche dienstliche Äußerung. Die Ablehnung der
Aufnahme in das Protokoll erfolgt durch das Gericht in voller
Besetzung. Die Entscheidung muß unverzüglich erfolgen.
Denn von der Entscheidung mag abhängen, ob ein
Befangenheitsantrag nach §42 ZPO gestellt wird.“
Baumbach/Lauterbach ZPO 61.Auflg. §160 ZPO
Es
hat Jahre und viele Beschweren gedauert bis über meinen Antrag endlich entschieden worden ist und dieser von Richter
Husmann abgewiesen worden ist.
Da
ich mich wieder trotz der lautstarken Drohung von Richter Husmann:
„Dann ist aber was los!!!“ aufgrund von Wettbewerbswidrigkeiten und
meiner Schadenersatzforderungen an die Klägerin wandte geschah
folgendes und Richter Husmann machte seine Drohung wahr (Gemäß Richter
Dodt vom LG-Bielefeld entbehrt diese wahr gemachte Bedrohung jeglicher
Grundlage und sei daher auch als Bedrohung kein Befangenheitsgrund).
Dazu sei noch zu bemerken, dass ich letztlich alle gerichtlich
geführten Verfahren gegen die Gegenseite vollständig gewonnen habe
aufgrund die Schriftstücke notwendig waren, die ich der Gegenseite
zusandte, damit mir keine rechtlichen Nachteile entstehen. Es wird auch
in keiner einzigen Entscheidung von Richter Husmann angefangen bis zum
OLG Hamm auch nur ein einziges Schriftstück als nicht notwendig und
nicht rechtlich erforderlich erkannt!:
Im
Verfügungsverfahren 21C120/03 bin ich also erstmal wegen der
besonderen Dringlichkeit folgendermaßen ohne mündliche
Verhandlung per Beschluß verurteilt worden:
„...den
Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes..., zu
unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der
Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen
oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu
lassen.“
Nach Widerspruch und danach erfolgter
mündlicher Verhandlung im Urteil 21C120/03 stellt Richter
Husmann fest, dass die Antragstellerin/Klägerin keine Rechte
(Anm. ohne Vertretungsvollmacht) für Ihren Ehemann geltend
machen kann. Gleiches hat er im Verfahren 21C347/02 zuvor bereits selbst
festgestellt (Entsprechendes hat nachfolgend auch das LG und das OLG
festgestellt. Gleichzeitig stellt Richter Husmann in gleichem Urteil
21C120/03 fest, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses berechtigt gewesen ist und zwar auch gegenüber dem Ehemann!
Wenn die Klägerin von
vornherein keine Rechte ihres Ehemannes geltend machen kann, wie er selbst feststellt, wie kann
dann die Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses berechtigt gewesen
sein und warum lag für Rechte, die die Klägerin von vornherein nicht
geltend machen kann eine solche besondere Dringlichkeit vor, das die
Verfügung auch bezüglich des Ehemannes ohne mündliche
Verhandlung ergehen mußte?
Mit dem Beschluß im
Einstweiligen Verfügungsverfahren 21C120/03 von Richter Husmann
werde ich entsprechend dem Antrag der Gegenseite ohne mündliche
Verhandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen und zwar im
wesentlichen aufgrund 4 Schreiben, die ich der Gegenseite innerhalb
von 2 Monaten zugesandt habe. Die besondere Dringlichkeit, die eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlaubt wurde von der
Gegenseite nicht vorgetragen (besonders gegenüber dem Ehemann
für den die Klägerin von vornherein keine Rechte geltend machen kann) und
daher auch nicht glaubhaft gemacht und im Beschluß und im
späteren Urteil von Richter Husmann (aber auch vom LG und OLG) auch nicht begründet. Damit verstößt
die Entscheidung gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot und verwirklicht
den äußeren Tatbestand der Rechtbeugung (NJW 38, 2795).
Abgesehen davon verstößt die Entscheidung gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG (Davon abgesehen, das diese
auch sonst völlig unhaltbar ist.).
Und das beste kommt noch
hinzu: Richter Husmann, der den Beschluß erlassen hat, verstößt
selbst gegen seinen eigenen Beschluß und läßt der
Gegenseite Schrifstücke von mir zukommen!
Befangenheit ja,
wenn eine Kette erheblicher Irrtümer vorliegt, wenn auch erst
das letzte Glied das Maß voll macht.
Der Antragsteller muß
die (besondere Dringlichkeit) als eine Voraussetzung zum Erlaß
der einstweiligen Verfügung glaubhaft machen Teplitzky GRUR 78,
286 (er stellt strenge Anforderungen).
Die Entscheidung durch
Beschluß (Anm. mit mündlicher Verhandlung wäre es
durch ?Urteil?) verstößt in dem Fall gegen die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens BVerfG 75, 328 = NJW 87,2500 = MDR
87, 903.
Befangenheit ist gegeben wenn der Richter die mündliche
Verhandlung in eindeutig verfahrenswiedriger Weise ablehnt.
Baumbach/Lauterbach 50. Auflg. §43 ZPO Mündliche
Verhandlung.
Dienstliche
Äußerung von Richter Husmann vom 07.11.2002:
"Der
Befangenheitsantrag ist unzulässig, der er nicht bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung gestellt wurde; vgl. Zöller, 23.
Auflage, § 43 Rn. 7"
Entscheidung des Amtsgericht
Minden auch im Abhilfeverfahren jeweils in Bezugnahme auf die
dienstliche Äußerung von Richter Husmann, die gleichzeitig
Enscheidungsgrund ist meinen Antrag als unzulässig zu verwerfen:
"Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig".
Entscheidung
des LG Bielefeld 21 T 68 /02: "Das Ablehnungsgesuch ist
zulässig"
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des
Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem
wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78,
409).
Desweiteren gibt hier
der befangene Richter selbst detailierte Anweisungen wie der
Befangenheitsantrag rechtlich und dazu noch rechtlich falsch zu verwerfen ist, die von den
entscheidenden Richterkollegen in rechtlicher Hinsicht (nicht nur
aufgrund der geschilderten Tatsache) zumindest am AG strikt befolgt
werden. Somit wirkt hier der Abgelehnte selbst am
Befangenheitsverfahren direkt mit.
Gemäß §45
Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Nur ganz allein ein solches Vorgehen wird von vielen Gerichten als Ablehnungsgrund gesehen.
Richter Husmann
hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2002 erklärt,
das er mit seiner Aussage, daß man meine Schriftsätze zu
95% vergessen könne kritisiert habe, daß ich in meinen
Schrifsätzen regelmäßig uralte, längst
abgeschlossene andere Prozesse wieder einführe.
Ich habe im
gesamten Verfahren 21 C 347/02 keine anderen uralten Prozesse wieder
eingeführt und ich habe auch sonst nicht regelmäßig
immer wieder uralte längst abgeschlossene Prozesse wieder
eingeführt! Das ist schlichtweg gelogen. (Außerdem, wenn
dem so wäre und die uralten längst abgschlossenen Prozesse
für diese Verfahren oder für das Befangenheitsverfahren von Bedeutung sein sollten ist nicht
erklärbar warum man diese dennoch nicht einführen soll.).
Trotz verlangen danach, dass diese richterliche Lüge von
Richter Husmann in einer weiteren dienstlichen Äußerung
zumindest mit einem einzigen Hinweis nachgewiesen wird, weil es nicht
sein kann, dass ein Richter einfach Lügen und Unterstellungen
über eine Prozeßpartei in die Welt setzt um diese zu
diskriminieren und sein pateiisches Verhalten zu legetimieren, ist
kein Verlangen gegenüber Richter Husmann nach einer ergänzenden
dienstlichen Stellungnahme erfolgt und Richter Husmann hat auch
selbst nicht das geringste entsprechende tatsächlich dar
gelegt.
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in
seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt
eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409). Auch bezüglich der nicht
ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann Befangenheit
vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer Einseitigkeit
der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg FamRZ 01,
1005
Schreiben von Richter Husmann an mich 10.06.2003, ich
bin nicht anwaltlich vertreten und es ist mein Befangenheitsantrag
anhängig:
Der abgelehnte Richter hat ein Handlungsverbot von
der Stellung des Antrags an § 47 ZPO. Mit dem Inhalt seines
Schreibens legt er mir als anwaltlich nicht vertretene Partei zu
tätigende Handlungen nahe, mit denen er die Entscheidung über
mein Ablehnungsgesuch zu beeinflußen erwägt bzw. meinen
Antrag zu erledigen versucht.
Aufgrund eines solchen besonders
schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein
Ablehungsgrund aus § 42 ZPO (BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92,
1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350).
(Beides habe ich bis
heute natürlich nicht gesehen 01.07.2005)
Am 19.01.2003 habe
ich im Fall 21 C 347/02 in Bezug und Aufgrund der dienstlichen
Äußerungen von Richter Husmann und aus anderen Gründen
Protokollberichtigung beantragt. Die dienstliche Äußerung
weicht vom Protokoll ab.
Meine Protokollberichtigung, die für
dieses Ablehnungsgesuch von Bedeutung sein kann, wird nun seit
mittlerweile 1 Jahr nicht bearbeitet (Im Fall 21C 175/01 in dem
Richter Husmann ebenfalls tätig war wird meine
Protokollberichtigung seit fast 3 Jahren nicht bearbeitet)
Mein
Befangenheitsantrag im Verfügungsverfahren 21 C 120/03 ist
wahrscheinlich 2 Monate von Richter Husmann unbeachtet liegen
gelassen worden (Es verrät mir ja keiner wer den Antrag solange
liegen gelassen hat). Gleichzeitig besteht aber mir gegenüber
ein vollkommen grundgesetzwidriger Verfügungsbeschluß ohne
Verfügungsanspruch und ohne Verfügungsgrund fort, dessen
zustandekommen den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung
verwirklicht.
Befangenheit ist bei der Häufung
Prozessualer Fehler gegeben, Karlsruhe MDR 91, 1195; Schleswig NJW
94, 1227.
Ablehungsgründe sind vom Gericht in Ihrer
Gesamtheit zu würdigen BayOblGZ 87, 309 mwN (mwN=mit weiteren
Nachweisen), dabei ist auch eine bestehende anwaltliche Vertretung
der Partei zu berücksichtigen, Karlsruhe OLGZ 87, 249.
Hier sind nur die
Beweisbaren, Glaubhaftgemachten oder sich aus den Akten ergebenen
Gründe berücksichtigt. Gemäß Richter Dodt LG
Bielefeld kann eine Prozeßpartei jedoch mit diesen und anderen Gründen
nicht gehört werden. Eine dienstliche Äußerung über
die weiteren "Vorwürfe" brauche nicht eingeholt
werden auch da sämtliche vorgetragene Tatsachen eine schwere richterlicher Beleidigung darstellen.
Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den
Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits
allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193)
und vorliegend verweigert auch noch Richter Dodt das rechtliche Gehör
zusammen mit dem abgelehnten Richter zu gewähren, weil
Befangenheitsgründe schwere richterliche Beleidigungen darstellen. So
ist zum Bsp. die Behauptung, dass ein Richter rechtliches Gehör
versagen würde eine schwere richterliche Beleidigung mit der der man
nicht gehört werden kann.
Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über
die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO
66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters
im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.) Das ist sogar eine Dienstpflicht
(Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4). Gemäß dem Präsidenten
des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des
OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber
vollständig der richterlichen Freiheit.
Bis jetzt
lag keine Befangenheit von Richter Husmann vor. Das haben die Richter
Fechner AG Minden, stellvertrender Direktor Eickhoff AG Minden,
Glashörster LG Bielefeld, Vizepräsident Dodt LG Bielefeld
entschieden.
Richter Eisberg AG Minden entschied dann wiederum in
einem von Richter Eickhoff in meinem Namen selbst gestellten
(hatte natürlich auch keine Vertretungsvollmacht von mir)
Ablehnungsverfahren mit vollkommen an den Haaren herbeigezogenen
Gründen, das Richter Eickhoff nicht befangen sei mit der
Begründung, das mir durch die Entscheidung von Richter Husmann
keine Nachteile entstanden sind obwohl ich erklärte keinen
Befangenheitsantrag gegen Richter Eickhoff gestellt zu haben und
beantragt habe diesen Antrag daher als unzulässig zu verwerfen
aber auch bgründet habe, dass mir durch die Entscheidung
Nachteile entstanden sind und dass die Entscheidung von Richter
Eisberg falsch ist, denn gemäß §42 Abs. 3 ZPO steht
das Ablehungsrecht in jedem Falle beiden Parteien zu unabhängig
davon ob man bevorzugt oder benachteiligt wird, denn gemäß
dem Gesetz besteht für jede Partei Anspruch auf einen
unparteiischen Richter. Gegen die Entscheidung habe ich ebenfalls
Beschwerde beim LG-Bielefeld eingelegt. Aufeinmal ohne irgendein
weiteres Schreiben vom LG etc. erhalte ich ein Schreiben von Richter
Eisberg, dass er erwägt seinen abweisenden Beschluß selbst
wieder aufzuheben.
Befangenheitsverfahren:
Es ist ein Antrag erfolderlich §44 Abs. 1 VG Köln NJW 86,
2207. Er ist eine Pateiprozeßhandlung! und nicht
Richterhandlung.
Die Befangenheitsentscheidung wurde
dann verworfen und mir wurden die Kosten auferlegt. Eine Beschwerde
über die Kosten beim LG-Bielefeld ergab, dass ich diese voll
tragen müsse, da sich der Richter ja gemäß §48
ZPO auch selbst ablehen könne (Was er aber auch nicht gemacht
hat, er hat in meinem Namen einen Antrag gestellt). Warum muß
die Kosten in einem solchen Fall aber nicht das Land oder der Richter
selbst tragen aber allermindestens müßten die Kosten doch
dann von beiden Prozeßparteien zu gleichen Maßen getragen
werden?
Wobei mir im Ablehungsverfahren Richter
Eickhoff AG Minden, Richter Fechner AG Minden das rechtliche Gehör
versagt haben indem man mir auch auf ausdrücklichen Hinweis
meinerseits hin die dienstliche Stellungnahme von Richter Husmann
nicht zugesendet hat (Diese habe ich jeweils immer erst vom LG
erhalten).
Richter Eickhoff ist jemand, der hinter dem
rechtlichen Gehör steht, es ist das wichtigste überhaupt:
Die
Kraft des rechtlichen Gehörs
http://niehenke.de/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/archive/1519.html
Kommt
aber immer darauf an ob der aus einer renomierten Anwaltskanzlei
anwaltlich vertretenen Gegenseite rechtliches Gehör gewährt
werden soll oder mir als anwaltlich nicht vertretener Prozeßpartei.
Im Fall 21C120/03 wird
aufgrund meines Widerspruches Termin auf den 11.11.2003 zur
mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Termin ist auf Antrag
der Gegenseite vom 11.11.2003 auf den 18.11.2003 und dann vom
18.11.2003 auf den 16.12.2003 verlegt worden. Eine neue Masche
insbesondere, da es sich bei den in den Anträgen der Gegenseite
aufgeführten Verfahren weswegen eine Terminverschiebung
notwendig sei nicht um EV-Verfahren handelt. Die beiden erfolgten
Terminsverlegungen sind nicht mehr unverzüglich nach dem Eingang
des Widerspruchs.
Das Gericht bestimmt unverzüglich nach
dem Eingang des Widerspruchs einen Termin zur mündlichen
Verhandlung §216 ZPO, Baumbach/Hefermehl Rn 16. Befangenheit ist
nur ganz ausnahmsweise gegeben Kblz WoM 93, 456. Befangenheit ist
aber gegeben bei Eilantrag, jedoch Terminsanberaumung erst in 7
Wochen Hamm FamRZ 99,937. Aber auch bei einer Häufung von
Fehlern OLG München RR 02, 862
Mündliche
Verhandlung 21C120/03 (Verfügungsverfahren) am 16.12.2003:
Richter Husmann erklärt der Gegenseite, dass er noch nicht
wüßte was diese im Hauptsacheverfahren 21C245/03 überhaupt
beantragt hat.
In allen 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 und
21C245/03 wird der gleiche Antrag gestellt aber Richter Husmann weiß
nach 2 Verfahren noch nicht genau was die Gegenseite überhaupt
beantragt hat!
Im Hauptsacheverfahren
ist zudem mein Befangenheitsantrag Rechtshängig. Somit besteht
eine Wartepflicht für Richter Husmann und er hat ein
Handlungsverbot im Hauptsacheverfahren gemäß §47 ZPO.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers
(BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO;
BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350;
Bre OLGZ 92, 487.
Richter
Husmann äußerte außerdem, dass er meinen im
Haupsacheverfahren gestellten Befangenheitsantrag selbst alsbald
ablehnen werde.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet
über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte
angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Das ist hier in Minden wohl anders. Da verwundert auch das stetige zu meinem Nachteil ergehende Ergebnis nicht.
Außerdem
erklärte Richter Husmann ausgiebig indem er es in Teilen in der
mündlichen Verhandlung mindestens 2 mal wiederholte, damit es
auch wirklich jeder Zuschauer im Gerichtssaal mitbekam, dass ich mit
meinen nutzlosen und haltlosen Befangenheitsanträgen nur die
kostbare Zeit der Justiz verschwenden würde.
Befangenheit
ist gegeben, wenn der Richter erklärt, er halte den Prozeß
für völlig überflüssig (für sich allein noch
haltbar) und sein nicht verpflichtet sich jeden Blödsinn
anzuhören Hamburg MDR 89, 71; er habe keine Zeit für solche
Kinkerlitzchen Hamburg NJW 92, 2036
Befangenheit ist gegeben bei
unsachlichen Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Partei OLG
Hamburg FamRZ 88, 633
Zur
sachlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen
Verhandlung ist zum Einstweiligenverfügungsverfahren 21C120/03
mit keinem Wort Stellung genommen worden außer das in das
Protokoll aufgenommen wurde "das die Rechts- und Sachlage mit
den Parteien erörtert wurde".
Gemäß Richter
Husmann (mit Zustimmung vom Präsidenten des LG Bielefeld und vom
Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck) ist das auch nicht
erforderlich, da jede Prozeßpartei zu jeder Zeit fragen stellen
könne. (Daraufhin habe ich sogleich schriftlich einige Fragen
gestellt. Eine Antwort habe ich selbstverständlich bis heute nicht
erhalten).
Richter Husmann äußert sich nicht zu
allen von mir geltend gemachten Befangenheitsgründen. Gemäß
Richter Dodt vom LG-Bielefeld braucht Richter Husmann das auch
garnicht, weil die von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe
ua. jeglicher Grundlage entbehren. Stattdessen bedroht mich Richter
Dodt mich wegen Beleidigung anzuzeigen und erklärt, dass alle
von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe schwerwiegende
richterliche Beleidigungen darstellen auch die Aussagen von Richter
Husmann, die Richter Husmann selbst zugegeben hat. (Sind das dann
alles schwere richterliche Selbstbeleidigungen.)
Auch bezüglich
der nicht ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann
Befangenheit vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer
Einseitigkeit der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg
FamRZ 01, 1005
Wegen den ganzen hier aufgeführten und
anderer vorgetragener Tatsachen muß man gemäß
Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner, Richter Dodt keine
Besorgnis haben, das Richter Husmann bzw. ein anderer Richter
befangen ist.
Hinzukommend wurde ich in den amtsgerichtlichen Entscheidungen mehrfach in meinem rechtlichen Gehör (Artikel 103 GG) verletzt.
Richter Präsident von der Beeck vom OLG Hamm hält das gesamte Vorgehen
für nicht im geringsten zu beanstanden. Richter Präsident von der Beeck
erklärt, das für Dienstvergehen und Befangenheit gleiche rechtliche
Grundsätze gelten und wenn der Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde
bereits Begründung in einem Befangenheitsverfahren gewesen ist, dann
kann man diesen nicht mehr als Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
geltend machen. (Ein Dienstvergehen kann zwar auch ein
Befangenheitsgrund darstellen und ein Befangenheitsgrund auch ein
Dienstvergehen aber es sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Das
erklärt sich schon daraus, das über einen Befangenheitsantrag Richter
gemäß §45 ZPO entscheiden und über Dienstvergehen unabhängig davon der
Präsident des Gerichtes. Hinzukommend sind Menschen stets befangen (NJW
1993, 2222, Dr. Lamprecht), denn es ist die völlige Natürlichkeit von
Menschen. Wenn man die Maßstäbe vom Präsidenten des OLG Hamm von der
Beeck anwendet, dann ist somit die gesamte richterlicher Tätigkeit und
auch seine eigene ein natürliches und stetig zu verfolgendes
Dienstvergehen.
Bildlich erschien mir folgender Gedanke (Quelle: Die Rechtsbeugermafia). Ich weiß noch nicht was es bedeuten soll:
Desweiteren ergibt sich aus weiteren Verfahren, dass man einen Richter auch bei folgenden Sachverhalten nicht ablehnen kann:
1. Die
Prozeßpartei lehnt einen Richter selbst ab. Gemäß Richter Helmkamp vom
LG-Bielefeld können nur Menschen einen Richter ablehnen die vernünftig
denken. Eine Prozeßpartei ist jedoch grundsätzlich kein vernünftig
denkender Mensch (im Gegensatz zu Juristen) und solche Proleten, die
einen Richter ablehnen denken stets unvernünftig und daher können diese
niemals einen Richter ablehnen.
2. Die 3 Richter
in einer mündlichen Verhandlung am LG erklären zB. dass, dass
Mietverhältnis über Wohnraum des Beklagten automatisch erloschen sei.
Der Beklagte erklärt, dass dieses nicht so sei, denn der BGH habe
bereits 1986 entschieden, dass Kündigungsschutz unabdingbares Recht
sei. Daraufhin bekam der vorsitzende Richter einen knallroten Kopf und
erklärte lautstark dem Beklagten: "Wir sind die die das Recht machen
und nicht Sie, WIR sind die Rechtskundigen!!" bei sofortiger
Verurteilung ohne das die 3 Richter über die Entscheidung beraten
hätten. Das LG-Bielefeld entschied, dass man keinen der 3 Richter aus
dem Grund wegen Befangenheit ablehen kann.
In einem weiteren Verfahren wenige Jahre später erklärte der
vorsitzende Richter Althoff vom LG-Bielefeld, dass der vorstehend
Beklagte kein Recht auf Mietminderung wegen eines 3 wöchigen
Heizungsausfalls im Winter und 2 monatigen Warmwasserausfalls im Winder
ua. Mietminderungen geltend machen könne mit folgender Begründung: "Wir
sehen das hier so!" und auf genaue Nachfrage wegen einer Erörterung der
Gründe erklärte er ärgerlich: "Weil wir das hier eben so sehen!!". In
diesem Fall hätte man die 3 Richter nach Rechtssprechung ohnehin nicht
aufgrund der Vorfälle aus dem alten Verfahren ablehnen könnn, da dieses
Verfahren keinen Zusammenhang mit dem anderen Verfahren hat. In einem
solchen Fall, der in keinem Zusammenhang mit einem Fall steht in dem
die Gefahr bestand, dass ein Richter befangen war besteht nicht im
geringsten die Gefahr einer Befangenheit. Interessanterweise sieht man
immer wieder gerade an den Entscheidungen in zukünftigen Verfahren,
dass bei solchen Richtern nicht nur eine Besorgnis der Befangenheit
besteht, sondern das diese sogar hochgradig befangen sind und dass sich
zukünftige Entscheidungen schon eher in den Tatbestand der
Rechtsbeugung einer Rechtsbeugermafia subsumieren lassen an dem alle
Richter drumherum mitarbeiten.
3. Ein Richter (zB. Richter Thiemann vom AG-Bielefeld), der einer
Prozeßpartei Manie, einen Verfolgungswahn ua. vorwirft und dieser laut
schreiend erklärt, dass man ihr eine Rüge erteilen müsse und dass diese
so dumm sei, dass diese noch nicht einmal wisse was eine Prozeßpartei
überhaupt ist, der der Prozeßpartei erklärt, dass er sich ihre
Schriftsätze nicht durchlesen müsse und dieses auch nicht getan habe,
weil er Richter sei und das deswegen auch nicht müsse, der die
Prozeßpartei anlügt und der Entscheidungen gegen und auf Kosten der
Partei ohne Begründung ergehen läßt, die zwingend Begründet sein müssen
und der trotz Befangenheitsantrag engegen §47 ZPO und unvollständiger
dienstlicher Äußerung in dem Verfahren einfach weiterarbeitet ua. bei
dem besteht keinerlei Besorgnis der Befangenheit (AG-Bielefeld,
LG-Bielefeld). Desweiteren geht der Richter vorliegend nicht auf alle
geltend gemachten Befangenheitsgründe ein.
Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den
Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits
allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).
Der
Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66.
Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im
Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.) Das ist sogar eine Dienstpflicht
(Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4). Gemäß dem Präsidenten
des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des
OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber
vollständig der richterlichen Freiheit und somit ist diese ja letztlich
dazu da, dass ein befangener Richter seine Befangenheit sogar besonders
gut und ausgiebig ausleben kann.
Ist eine
dienstliche Äußerung inhaltlich unrichtig oder unsachlich oder
aggressiv, dann ist auch das ein neuer Ablehnungsgrund, der für sich
allein die Befangenheitsablehnung trägt und der Richter muß sich zu
neuen Ablehnungsgrund dienstlich äußern (BayOLG, WuM 1994, 410).
Wie funktioniert Befangenheit an Gerichten:
„Befangenheit an sich: Über den Umgang mit einem prozessualen Grundrecht“ NJW 1993, 2222, Dr. Lamprecht, Karlsruhe
„Schlüssel des Befangenheitsrechts ist der Bürger. ... Das Gesetz sieht
ihn als Hauptdarsteller, doch die Justiz akzeptiert ihn nicht einmal
als Statisten. Ohne Grund denn formal gesehen, sind seine Rechte
unbestreitbar.“
„...Entschieden werden müsse ausschließlich, ob ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der
Unvorgenommenheit des Richters zu zweifeln. Doch von diesem Obersatz,
der eine selbstkritische Distanz der Justiz insuinuiert, bleibt im
Einzelfall wenig übrig. ...Kein Wunder, daß bei manchem aus dem Ideal
eine fixe Idee geworden ist. Objektivität gilt als Tugend,
Subjektivität als Makel. ...Verständlich ist auch, warum sich alle -
Richter wie Anwälte - scheuen, einem anderen solches Ungemach zu
bereiten. Aus dieser Konstellation erwachsen Begründungen, die wie
Textblöcke aus dem Computer aussehen. Einer zitiert den anderen, der
konkrete Teil wird mit einem Halbsatz gestreift, dann folgen zumeist
nur Versatzstücke. Morgenstern steht Pate: Es kann nicht sein, was
nicht sein darf.“
Die dienstliche Äußerung in Ablehnungsverfahren, RA Dr. Egon Schneider, NJW 2008 Heft 8
Ablehnungsverfahren waren noch vor einigen Jahren selten. Das hat sich
geändert. Anwälte sehen sich immer häufiger genötigt, auf diese Weise
ihre Mandanten zu schützen.
Die Kontroll und Beschwerdegerichte setzen sich durchgehend über das
Gesetz hinweg, indem sie jede, aber auch jede Leerformel als genügende
dienstliche Äußerung gelten lassen. Das geht bis zur Gehörsverletzung.
Eine dienstliche Äußerung, die sich in dem Satz erschöpft "Ich fühle
mich nicht befangen", brauche dem Ablehnenden nicht bekannt gegeben zu
werden. (ZAP-Justizspiegel, Heft 14/2007, S. 765).